JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1452neu
Ersitzung.
Paragraph 1452,
Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand Andern übertragen; so heißt es ein ersessenes Recht, und die Erwerbungsart Ersitzung.