JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1457neu
Paragraph 1457,
Andere dem Staatsoberhaupte zukommende, doch nicht ausschließend vorbehaltene Rechte, z. B. auf Waldungen, Jagden, Fischereyen u. d.gl., können zwar überhaupt von andern Staatsbürgern, doch nur binnen einem längern als dem gewöhnlichen Zeitraume (Paragraph 1472,) ersessen werden.