JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1460neu
Erfordernisse zur Ersitzung:
1) Besitz;
Paragraph 1460,
Zur Ersitzung wird nebst der Fähigkeit der Person und des Gegenstandes erfordert: daß jemand die Sache oder das Recht, die auf diese Art erworben werden sollen, wirklich besitze; daß sein Besitz rechtmäßig, redlich und echt sey, und durch die ganze von dem Gesetze bestimmte Zeit fortgesetzt werde. (Paragraph 309, 316, 326 und 345).