JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1466neu
Ersitzungszeit. Ordentliche;
Paragraph 1466,
Das Eigenthumsrecht, dessen Gegenstand eine bewegliche Sache ist, wird durch einen dreyjährigen rechtlichen Besitz ersessen.
Das Eigenthumsrecht, dessen Gegenstand eine bewegliche Sache ist, wird durch einen dreyjährigen rechtlichen Besitz ersessen.