JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1498neu
Wirkung der Ersitzung oder Verjährung.
Paragraph 1498,
Wer eine Sache oder ein Recht ersessen hat, kann gegen den bisherigen Eigenthümer bey dem Gerichte die Zuerkennung des Eigenthumes ansuchen, und das zuerkannte Recht, wofern es einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmacht, den letzteren einverleiben lassen.