JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1501neu
Paragraph 1501,
Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteyen, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen.
Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteyen, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen.