JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1502neu
Entsagung oder Verlängerung der Verjährung.
Paragraph 1502,
Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden.