JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Rechtliche Vermuthung derselben.
Paragraph 17,
Was den angebornen natürlichen Rechten angemessen ist, dieses wird so lange als bestehend angenommen, als die gesetzmäßige Beschränkung dieser Rechte nicht bewiesen wird.