JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 203neu
Paragraph 203, Dieser Verantwortung setzt sich auch derjenige aus, welcher ohne gegründete Ursache sich weigert, eine Vormundschaft zu übernehmen, und er soll überdieß durch angemessene Zwangsmittel dazu angehalten werden.