JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 249neu
Endigung der Vormundschaft:
a) durch den Tod;
Paragraph 249, Eine Vormundschaft endiget sich gänzlich durch den Tod des Minderjährigen. Stirbt aber der Vormund, oder wird er entlassen; so muß nach der Vorschrift des Gesetzes (Paragraph 198 und 199) ein anderer bestellet werden.