JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
römisch fünf. Aus dem Verhältnisse eines Staatsbürgers.
Paragraph 28,
Den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft in diesen Erbstaaten ist Kindern eines Oesterreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen.