JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 288neu
Gemeindegut, Gemeindevermögen.
Paragraph 288,
Auf gleiche Weise machen die Sachen, welche nach der Landesverfassung zum Gebrauche eines jeden Mitgliedes einer Gemeinde dienen, das Gemeindegut; diejenigen aber, deren Einkünfte zur Bestreitung der Gemeindeauslagen bestimmt sind, das Gemeindevermögen aus.