JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 291neu
Eintheilung der Sachen nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit.
Paragraph 291,
Die Sachen werden nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit eingetheilt: in körperliche und unkörperliche; in bewegliche und unbewegliche; in verbrauchbare und unverbrauchbare; in schätzbare und unschätzbare.