JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 298neu
Rechte sind insgemein als bewegliche Sachen anzusehen;
Paragraph 298,
Rechte werden den beweglichen Sachen beygezählt, wenn sie nicht mit dem Besitze einer unbeweglichen Sache verbunden, oder durch die Landesverfassung für eine unbewegliche Sache erkläret sind.