JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Anfang der Wirksamkeit der Gesetze.
Paragraph 3,
Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen gleich nach der Kundmachung ihren Anfang; es wäre denn, daß in dem kund gemachten Gesetze selbst der Zeitpunct seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.