JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 304neu
Maßstab der gerichtlichen Schätzung.
Paragraph 304,
Der bestimmte Werth einer Sache heißt ihr Preis. Wenn eine Sache vom Gerichte zu schätzen ist, so muß die Schätzung nach einer bestimmten Summe Geldes geschehen.