JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 307neu
Begriffe vom dinglichen und persönlichen Sachenrechte.
Paragraph 307,
Rechte, welche einer Person über eine Sache ohne Rücksicht auf gewisse Personen zustehen, werden dingliche Rechte genannt. Rechte, welche zu einer Sache nur gegen gewisse Personen unmittelbar aus einem Gesetze, oder aus einer verbindlichen Handlung entstehen, heißen persönliche Sachenrechte.