JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 314neu
Unmittelbare und mittelbare Erwerbungsart des Besitzes.
Paragraph 314,
Den Besitz sowohl von Rechten, als von körperlichen Sachen erlangt man entweder unmittelbar, wenn man freystehender Rechte und Sachen; oder mittelbar, wenn man eines Rechtes, oder einer Sache, die einem Andern gehört, habhaft wird.