JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 328neu
Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes.
Paragraph 328,
Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muß im Falle eines Rechtsstreites durch richterlichen Ausspruch entschieden werden. Im Zweifel ist die Vermuthung für die Redlichkeit des Besitzes.