JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 329neu
Fortdauer des Besitzes.
Rechte des redlichen Besitzes:
a) in Rücksicht der Substanz der Sache;
Paragraph 329,
Ein redlicher Besitzer kann schon allein aus dem Grunde des redlichen Besitzes die Sache, die er besitzt, ohne Verantwortung nach Belieben brauchen, verbrauchen, auch wohl vertilgen.