JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 337neu
Beurtheilung der Redlichkeit des Besitzes einer Gemeinde.
Paragraph 337,
Der Besitz einer Gemeinde wird nach der Redlichkeit oder Unredlichkeit der im Nahmen der Mitglieder handelnden Machthaber beurtheilet. Immer müssen jedoch die unredlichen sowohl den redlichen Mitgliedern, als dem Eigenthümer den Schaden ersetzen.