JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 339neu
Rechtsmittel des Besitzers bey einer Störung seines Besitzes;
Paragraph 339,
Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit seyn, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes, und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern.