JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 349neu
Erlöschung des Besitzes:
a) körperlicher Sachen;
Paragraph 349,
Der Besitz einer körperlichen Sache geht insgemein verloren, wenn dieselbe ohne Hoffnung, wieder gefunden zu werden, in Verlust geräth; wenn sie freywillig verlassen wird; oder, in fremden Besitz kommt.