JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 353neu
Zweytes Hauptstück.
Von dem Eigenthumsrechte.
Begriff des Eigenthumes;
Eigenthum im objectiven Sinne.
Paragraph 353,
Alles, was jemanden zugehöret, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigenthum.