JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 354neu
im subjectiven.
Paragraph 354,
Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen.