JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 362neu
Rechte des Eigenthümers.
Paragraph 362,
Kraft des Rechtes, frey über sein Eigenthum zu verfügen, kann der vollständige Eigenthümer in der Regel seine Sache nach Willkühr benützen oder unbenützt lassen; er kann sie vertilgen, ganz oder zum Theile auf Andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen.