JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 363neu
Beschränkungen derselben.
Paragraph 363,
Eben diese Rechte genießen auch unvollständige, sowohl Ober- als Nutzungseigenthümer; nur darf der Eine nichts vornehmen, was mit dem Rechte des Andern im Widerspruche steht.