JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 369neu
Was dem Kläger zu beweisen obliege?
Paragraph 369,
Wer die Eigenthumsklage übernimmt, muß den Beweis führen, daß der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und daß diese Sache sein Eigenthum sey.