JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 376neu
Gesetzliche Folge:
a) der Abläugnung des Besitzes;
Paragraph 376,
Wer den Besitz einer Sache vor Gericht läugnet, und dessen überwiesen wird, muß dem Kläger deßwegen allein schon den Besitz abtreten; doch behält er das Recht, in der Folge seine Eigenthumsklage anzustellen.