JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 379neu
Was der Besitzer dem Eigenthümer erstatte.
Paragraph 379,
Was sowohl der redliche als unredliche Besitzer dem Eigenthümer in Ansehung des entgangenen Nutzens, oder des erlittenen Schadens zu ersetzen habe, ist in dem vorigen Hauptstücke bestimmt worden.