JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 387neu
Paragraph 387,
In wie fern Grundstücke wegen gänzlicher Unterlassung ihres Anbaues, oder Gebäude wegen der unterlassenen Herstellung für verlassen anzusehen, oder einzuziehen seyn, bestimmen die politischen Gesetze.