JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 388neu
Vorschriften über das Finden:
a) verlorner Sachen;
Paragraph 388,
Es ist im Zweifel nicht zu vermuthen, daß jemand sein Eigenthum wolle fahren lassen; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich dieselbe zueignen. Noch weniger darf sich jemand des Strandrechtes anmaßen.