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JGS Nr. 946/1811

in Kraft ab 01.01.1812·kein Dokument in RIS
Kundmachung JGS Nr. 946/1811× zu ABGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) neu § 0↗RIS↗
§ 388neu
in Kraft 01.01.1812 – 31.01.2003 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 104/2002 § 388↗RIS↗

Vorschriften über das Finden:

a) verlorner Sachen;

Paragraph 388,

Es ist im Zweifel nicht zu vermuthen, daß jemand sein Eigenthum wolle fahren lassen; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich dieselbe zueignen. Noch weniger darf sich jemand des Strandrechtes anmaßen.