JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39neu
römisch sechs. Personen-Rechte aus dem Religionsverhältnisse.
Paragraph 39,
Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privat-Rechte keinen Einfluß, außer in so fern dieses bey einigen Gegenständen durch die Gesetze ins besondere angeordnet wird.