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JGS Nr. 946/1811

in Kraft ab 01.01.1812·kein Dokument in RIS
Kundmachung JGS Nr. 946/1811× zu ABGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) neu § 0↗RIS↗
§ 392neu
in Kraft 01.01.1812 – 31.01.2003 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 104/2002 § 392↗RIS↗

Paragraph 392,

Wird die gefundene Sache innerhalb der Jahresfrist von niemanden mit Recht angesprochen, so erhält der Finder das Recht, die Sache oder den daraus gelösten Werth zu benützen. Meldet sich der vorige Inhaber in der Folge, so muß ihm nach Abzug der Kosten und des Finderlohnes die Sache, oder der gelöste Werth sammt den etwa daraus gezogenen Zinsen zurückgestellt werden. Erst nach der Verjährungszeit erlangt der Finder, gleich einem redlichen Besitzer, das Eigenthumsrecht.