JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 396neu
Paragraph 396,
Wird der Eigenthümer aus den äußerlichen Merkmalen oder andern Umständen entdeckt, so ist ihm die Sache zuzustellen; er muß aber, wenn er nicht beweisen kann, schon ehe Kenntniß davon gehabt zu haben, dem Finder den Paragraph 391, ausgemessenen Finderlohn entrichten.