JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 397neu
Paragraph 397,
In dem Falle, daß sich der Eigenthümer nicht sogleich erkennen läßt, muß die Obrigkeit nach den Vorschriften der Paragraphen 390, - 392 verfahren.
In dem Falle, daß sich der Eigenthümer nicht sogleich erkennen läßt, muß die Obrigkeit nach den Vorschriften der Paragraphen 390, - 392 verfahren.