JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 403neu
Von dem Rechte aus der Rettung einer fremden beweglichen Sache.
Paragraph 403,
Wer eine fremde bewegliche Sache von dem unvermeidlichen Verluste oder Untergange rettet, ist berechtigt, von dem rückfordernden Eigenthümer den Ersatz seines Aufwandes, und eine verhältnismäßige Belohnung von höchstens Zehen von Hundert zu fordern.