JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 408neu
Paragraph 408,
Werden bloß durch die Austrocknung des Gewässers, oder durch desselben Theilung in mehrere Arme, Inseln gebildet, oder Grundstücke überschwemmt; so bleiben die Rechte des vorigen Eigenthumes unverletzt.