JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 424neu
Titel derselben.
Paragraph 424,
Der Titel der mittelbaren Erwerbung liegt in einem Vertrage; in einer Verfügung auf den Todesfall; in dem richterlichen Ausspruche; oder, in der Anordnung des Gesetzes.