JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 441neu
Folge der Erwerbung:
a) in Rücksicht des Besitzes;
Paragraph 441,
So bald die Urkunde über das Eigenthumsrecht in das öffentliche Buch eingetragen ist, tritt der neue Eigenthümer in den rechtmäßigen Besitz.