JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 446neu
Form und Vorsichten der Einverleibungen.
Paragraph 446,
Auf was Art und mit welchen Vorsichten überhaupt bey Einverleibung dinglicher Rechte vorzugehen sey, ist in den über die Einrichtung der Landtafeln und Grundbücher bestehenden besondern Anordnungen enthalten.