JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46neu
Rechtliche Wirkung des Rücktrittes vom Eheverlöbnisse.
Paragraph 46,
Nur bleibt dem Theile, von dessen Seite keine gegründete Ursache zu dem Rücktritte entstanden ist, der Anspruch auf den Ersatz des wirklichen Schadens vorbehalten, welchen er aus diesem Rücktritte zu leiden beweisen kann.