JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 462neu
Paragraph 462,
Vor der Feilbiethung des Gutes ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung der Forderung, wegen welcher die Feilbiethung angesucht worden, zu gestatten.