JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 473neu
Eintheilung der Dienstbarkeiten in Grunddienstbarkeiten und persönliche;
Paragraph 473,
Wird das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitze eines Grundstückes zu dessen vortheilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft; so entsteht eine Grunddienstbarkeit; außer dem ist die Dienstbarkeit persönlich.