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JGS Nr. 946/1811

in Kraft ab 01.01.1812·kein Dokument in RIS
Kundmachung JGS Nr. 946/1811× zu ABGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) neu § 0↗RIS↗
§ 482neu
in Kraft ab 01.01.1812 · idF JGS Nr. 946/1811 § 482↗RIS↗

Rechtsverhältnis bey den Dienstbarkeiten.

Allgemeine Vorschriften über das Recht der Dienstbarkeit.

Paragraph 482,

Alle Servituten kommen darin überein, daß der Besitzer der dienstbaren Sache in der Regel nicht verbunden ist, etwas zu thun; sondern nur einem Andern die Ausübung eines Rechtes zu gestatten, oder das zu unterlassen, was er als Eigenthümer sonst zu thun berechtiget wäre.