JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 490neu
Recht der Ableitung des Regenwassers.
Paragraph 490,
Wer das Recht hat, das Regenwasser von dem benachbarten Dache auf seinen Grund zu leiten, hat die Obliegenheit, für Rinnen, Wasserkästen und andere dazu gehörige Anstalten die Auslagen allein zu bestreiten.