JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 491neu
Paragraph 491,
Erfordern die abzuführenden Flüssigkeiten Gräben und Canäle; so muß sie der Eigenthümer des herrschenden Grundes errichten; er muß sie auch ordentlich decken und reinigen, und dadurch die Last des dienstbaren Grundes erleichtern.