JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 492neu
Recht des Fußsteiges, Viehtriebes und Fahrweges.
Paragraph 492,
Das Recht des Fußsteiges begreift das Recht in sich, auf diesem Steige zu gehen, sich von Menschen tragen, oder andere Menschen zu sich kommen zu lassen. Mit dem Viehtriebe ist das Recht, einen Schiebkarren zu gebrauchen; und mit dem Fahrwege das Recht, mit Einem oder mehreren Zügen zu fahren, verbunden.