JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 499neu
Gesetzliche Bestimmung:
a) über die Gattung des Triebviehes;
Paragraph 499,
Das Weiderecht erstrecket sich, in so weit die politischen, und im Forstwesen gegebenen Verordnungen nicht entgegenstehen, auf jede Gattung von Zug-, Rind- und Schafvieh, aber nicht auf Schweine und Federvieh; eben so wenig in waldigen Gegenden auf Ziegen. Unreines, ungesundes und fremdes Vieh ist stets von der Weide ausgeschlossen.