JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 501neu
c) Triftzeit;
Paragraph 501,
Die Triftzeit wird zwar überhaupt durch den in jeder Feldmarke eingeführten unangefochtenen Gebrauch bestimmt: allein in keinem Falle darf der vermöge politischer Bestimmungen geordnete Wirthschaftsbetrieb durch die Behüthung verhindert, oder erschweret werden.